Solidsigns B.V. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit
1.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter dem Auftragnehmer Solidsigns B.V.
1.2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter dem Auftraggeber die natürliche Person oder juristische Person, die dem Auftragnehmer den Auftrag zur Durchführung von Arbeiten oder zur Lieferung von Waren erteilt hat.
Der Auftraggeber kann sich in Bezug auf den Auftrag niemals auf die Tatsache berufen, dass er im Namen eines Dritten gehandelt hat, es sei denn, er hat dies dem Auftragnehmer ausdrücklich mitgeteilt und der Auftragnehmer hat den Auftrag unter dieser Bedingung ausdrücklich schriftlich angenommen
1.3. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter dem Begriff "Auftrag" jede Anfrage zur Ausführung von Arbeiten oder zur Lieferung von Waren oder Daten in jeder Form verstanden. Ein Auftrag gilt auch als erteilt, wenn Daten oder Waren übersandt oder übergeben werden, anhand derer die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Arbeiten durchgeführt werden können.
1.4. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter dem Begriff "Arbeiten" die Herstellung, Lieferung, Installation, Platzierung und/oder (Ab-)Montage von Werbeproduktionen und Schildern verstanden, wozu auch Werbeprodukte, Dekorationen, Wegweiser, Konstruktionen und/oder Teile davon gehören, jedoch auf jeden Fall die aus einem Auftrag an Solidsigns B.V. resultierenden Arbeiten, und zwar im weitesten Sinne des Wortes.
1.5. Für alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer gelten die nachstehenden Bedingungen.
1.6. Der Auftraggeber kann nur dann von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen oder eigene Bedingungen geltend machen, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer angenommen wurden.
1.7. Der Auftraggeber, mit dem zuvor bereits ein Vertrag unter diesen Bedingungen abgeschlossen wurde, gilt als damit einverstanden, dass diese Bedingungen auch für später mit dem Auftragnehmer abgeschlossene Verträge gelten.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Angebotsaufforderungen und ähnliche Mitteilungen seitens des Auftragnehmers sind unverbindlich und können nur ohne Änderung angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird.
2.2. Angebote des Auftragnehmers basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten. Der Auftraggeber garantiert, dass er nach bestem Wissen und Gewissen alle relevanten Daten zur Verfügung gestellt hat.
2.3. Die im Angebot enthaltenen Dokumente (wie Entwürfe, Zeichnungen, technische Beschreibungen und dergleichen) sind so genau wie möglich, jedoch unverbindlich. Sie sind und bleiben das (geistige) Eigentum des Auftragnehmers.
Artikel 3: Zustandekommen von Vereinbarungen und Änderungen in erteilten Aufträgen
3.1. Erst wenn der Auftragnehmer mündlich oder schriftlich bestätigt hat, den erteilten Auftrag anzunehmen, kommt der Vertrag zustande und entstehen die aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen der Parteien.
3.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die Mitteilungen des Auftraggebers nicht, nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vom Auftragnehmer erhalten werden.
3.3. Soweit Unklarheiten über den Inhalt des erteilten Auftrags und dessen Annahme entstehen, gelten die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten als gemäß dem Auftragsinhalt ausgeführt.
3.4. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die Anschlussmöglichkeiten für die für die Arbeit und deren Prüfung erforderliche Energie zur Verfügung. Die Kosten für die benötigte Energie trägt der Auftraggeber.
3.5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zusätzliche Arbeiten auszuführen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, die nicht in dem Auftrag oder dessen Annahme aufgeführt sind, sofern diese Arbeiten im Interesse des Auftraggebers und/oder der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags liegen. Der Auftraggeber wird innerhalb angemessener Zeit über die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten informiert.
3.6. Der Auftragnehmer wird innerhalb angemessener Grenzen Änderungen am Auftrag akzeptieren, soweit der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.
Artikel 4: Kündigung und Stornierung
4.1. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, ohne dass hierfür eine Mahnung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber insolvent ist, oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, er fällige Schulden unbezahlt lässt, sein Unternehmen liquidiert oder seinen ständigen Wohnsitz oder Geschäftssitz an einen Ort außerhalb der Niederlande verlegt, bevor er dem Auftragnehmer zur Zufriedenheit Sicherheit für die Erfüllung dessen geleistet hat, was bereits für die Durchführung des Auftrags geschuldet wird und noch geschuldet wird, oder wenn er durch Beschlagnahme, Unterbringung unter Kuratel oder auf andere Weise die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert, es sei denn, es wird zu Gunsten des Auftragnehmers eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung dessen geleistet, was für die Durchführung des Auftrags geschuldet wird und noch geschuldet wird, wie es nach seinem Ermessen angemessen ist.
4.2. Der Auftraggeber hat das Recht, einen Vertrag zu kündigen, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern er dem Auftragnehmer den dadurch entstandenen Schaden erstattet. Unter diesem Schaden versteht man den entgangenen Gewinn des Lieferanten, wobei auch die Kosten berücksichtigt werden, die der Auftragnehmer bereits für die Vorbereitung aufgewendet hat, einschließlich der Kosten für reservierte Produktionskapazitäten, gekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lagerkosten.
Artikel 5: Informationen und Gegenstände des Auftraggebers; Risiko
5.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Daten und Gegenstände, die der Auftragnehmer seiner Meinung nach für die angemessene Ausführung des Auftrags benötigt, in der gewünschten Form dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.
5.2. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Kopien, Zeichnungen, Entwürfe, fotografische Aufnahmen oder einen Informationsdatenträger zur Verfügung stellen, wobei eine Kopie und, wenn möglich, ein Original aufzubewahren sind.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags bis zum Zeitpunkt auszusetzen, zu dem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachgekommen ist.
5.4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag ohne weitere Mahnung oder gerichtliche Maßnahmen zurückzugeben.
5.5. Wenn und soweit der Auftraggeber dies wünscht, werden die bereitgestellten Daten und Gegenstände nach Abschluss des Auftrags, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 17, an den Auftraggeber zurückgegeben.
5.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine sorgfältige Lagerung der vom Auftraggeber stammenden Gegenstände und/oder Daten zu sorgen. Sofern kein Gegenbeweis erbracht wird, gilt der Auftragnehmer als dieser Verpflichtung nachgekommen.
5.7. Das Risiko für Beschädigung oder Verlust der bei dem Auftragnehmer oder Dritten gelagerten Gegenstände und/oder Daten liegt ausdrücklich beim Auftraggeber, es sei denn, es liegt nachgewiesenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers vor.
5.8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust der in den vorherigen Absätzen genannten Gegenstände und/oder Daten stehen.
Artikel 6: Haftung
6.1. Für jegliche direkte und indirekte Schäden des Auftraggebers, die auf irgendeine Weise mit der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gemäß dem Vertrag erfolgten Ausführung des Auftrags zusammenhängen oder durch diese verursacht werden, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine solche Nichtausführung, verspätete oder unvollständige Ausführung unter den gegebenen Umständen bei normaler Fachkenntnis, unter Beachtung normaler Sorgfalt und bei ordnungsgemäßer Geschäftspraxis nicht eingetreten wäre. In diesem Fall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der von der (Haftpflicht-)Versicherung des Auftragnehmers für den Schaden gezahlt wird.
6.2. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, soweit wie möglich, den Schaden des Auftraggebers rückgängig zu machen oder zu begrenzen.
6.3. Der Auftraggeber wird sein Recht, den Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Schaden haftbar zu machen, ein Jahr nach dessen Entstehung verwirkt haben.
6.4. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden an und durch Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer ist dafür versichert, in welchem Fall die Haftung auf den Betrag begrenzt ist, der von der (Haftpflicht-)Versicherung des Auftragnehmers für den Schaden gezahlt wird. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die nicht aufgrund der Regelung in diesem Artikel zur Erstattung in Betracht kommen.
6.5. Das Risiko für Beschädigung oder Verlust von Gütern und/oder Daten während des Transports oder Versands liegt immer beim Auftraggeber, unabhängig davon, ob der Transport oder Versand durch oder im Namen des Auftraggebers, des Auftragnehmers oder Dritter erfolgt, es sei denn, der Auftragnehmer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Unter Transport und Versand wird auch die Übertragung von Daten mittels des (mobilen) Telefonnetzes und jede vergleichbare Versendung mittels eines technischen Mittels verstanden.
6.6. Das Risiko für Schäden oder andere Probleme im Zusammenhang mit nach der Lieferung vom Auftraggeber montierten, anderweitig bearbeiteten oder an anderen (un)beweglichen Sachen angebrachten Gegenständen liegt stets beim Auftraggeber.
6.7. Wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer zu liefernden Gegenstände und/oder Daten nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des Auftrags und Zahlung der für diesen Auftrag geschuldeten Beträge entgegennimmt, werden diese ab diesem Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert.
6.8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar mit den aus dem Auftrag resultierenden Tätigkeiten oder Lieferungen zusammenhängen.
6.9. Der Auftraggeber hat niemals das Recht, die Waren und/oder Daten an den Auftragnehmer zurückzusenden, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem schriftlich (einschließlich per E-Mail) zugestimmt.
6.10. Mögliche Schäden, die durch das Anbringen von Folien auf Kraftfahrzeugen entstehen können, sind vorhanden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Folgeschäden.
6.11. Kraftfahrzeuge müssen vom Auftraggeber versichert angeboten werden. Der Auftragnehmer haftet in keiner Weise für Schäden durch Brand oder andere Schäden am angebotenen Kraftfahrzeug.
Artikel 7: Ausführung des Auftrags
7.1. Der Auftragnehmer wird die gemäß dem erteilten Auftrag auszuführenden Arbeiten sorgfältig und gemäß den Anforderungen des guten Fachhandwerks ausführen.
7.2. Falls der Auftrag das Aufstellen oder Anbringen von Konstruktionen, Werbetafeln, Leuchtkästen und ähnlichem umfasst, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen erteilt wurden und alle anderen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Schäden frei, die entstehen könnten, wenn eine solche Befugnis fehlt. Aus dieser Tatsache kann auch nicht abgeleitet werden, dass der Auftragnehmer seinen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.
7.3. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise, wie der erteilte Auftrag ausgeführt wird, und zwar im weitesten Sinne. Dies lässt jedoch unberührt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer dafür verantwortlich ist, dass, falls die Arbeiten auch das Anbringen von Gegenständen an oder auf anderen Gegenständen umfassen, diese anderen Gegenstände dafür geeignet sind.
Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der Auftraggeber seine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung und der damit verbundenen Offenlegungspflichten erfüllt hat. Der Auftragnehmer hat keine Untersuchungspflicht in dieser Angelegenheit, und eine solche Untersuchung ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Arbeiten, es sei denn, eine schriftliche Vereinbarung (einschließlich per E-Mail geschlossene Vereinbarungen) besagt etwas anderes. In Bezug auf intrinsisch empfindliche Gegenstände wie beispielsweise Fenster gilt, dass jegliche Schäden, die bei oder kurz nach den Arbeiten im Rahmen des Auftrags auftreten, als verursacht durch die Ungeeignetheit dieser Gegenstände für den Auftrag und nicht durch die Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wurde.
7.4. Sofern der Auftrag Arbeiten umfasst, die sich auf im Boden verankerte oder zu verankernde Gerüste beziehen, garantiert der Auftraggeber, dass sich keine Kabel, Leitungen, Rohre, Pfosten oder andere Hindernisse am Standort im Boden befinden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber immer, dass das Gerüst mindestens "eineinhalb Mal die Höhe des Gerüsts" von der öffentlichen Straße entfernt aufgestellt wird. Der Auftraggeber garantiert, dass das Gelände nahezu flach ist, befestigt ist und dass keine Hindernisse, Bewuchs oder andere Gegenstände vorhanden sind, die die Durchführung der Arbeiten erschweren könnten. Falls der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, ist er berechtigt, solche Gegenstände ohne Zustimmung des Auftraggebers zu entfernen, wobei diese Arbeiten dem Auftraggeber als Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden. Wenn der Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers den Auftrag mit Hilfe und/oder Verarbeitung von vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Halbfabrikaten ausführt, geschieht dies vollständig auf Risiko des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere, aber ausdrücklich nicht beschränkt auf, Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Abriebfestigkeit, Licht- und Farbechtheit der auf diese Weise hergestellten und/oder bearbeiteten Gegenstände durch den Auftragnehmer.
7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken während des Druckens und/oder der Bearbeitung der von ihm gelieferten Materialien und Produkte zu informieren.
7.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf Anfrage über die Art und Weise, wie die Ausführung erfolgt, im Voraus zu informieren, es sei denn, dies steht im Widerspruch zur Art des Auftrags.
7.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne Benachrichtigung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile davon an Dritte auszulagern oder von diesen durchführen zu lassen, die nicht bei ihm angestellt sind, wenn dies seiner Meinung nach eine effektive oder effiziente Durchführung des Auftrags fördert.
7.8. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung Arbeiten für den Auftraggeber durchgeführt hat, die nicht unter die Arbeiten fallen, wie sie in oder aus der Annahme des Auftrags hervorgehen, wird aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen in der Verwaltung des Auftragnehmers vermutet, dass diese Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt wurden. Diese Aufzeichnungen sollten sich auf Zwischenbesprechungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber beziehen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Grundes, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg und Kriegsgefahr, Mobilmachung, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Diebstahl, Brand, erhebliche Temperaturschwankungen, Wasserschäden, Überschwemmungen, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Beschlagnahmungen und andere behördliche Maßnahmen, Streiks, Verkehrsstörungen, Maschinendefekte, Nichtlieferung notwendiger Materialien, Halbfabrikate oder Daten durch Dritte, Störungen bei der Energieversorgung, eingeschränkter Zugänglichkeit von Daten, sowohl im Unternehmen des Auftragnehmers als auch bei beauftragten Dritten, nicht nachkommen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis der Auftragnehmer vernünftigerweise in der Lage ist, diese in der vereinbarten Weise zu erfüllen.
8.2. Wenn aufgrund staatlicher Vorschriften oder aus Sicherheitsgründen des Auftragnehmers aufgrund einer Umstände nicht mehr von ihm verlangt werden kann, dass er den Auftrag (weiter) ausführt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.
8.3. Der Auftraggeber hat im Falle einer Situation gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels nicht das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, und es entsteht in diesen Fällen für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Entschädigung für etwaige Schäden.
Artikel 9: Entwürfe, Tests und Versuche
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vom Auftragnehmer zur Überprüfung zur Verfügung gestellten Entwürfe, Tests, (Probe-)Drucke und/oder (Probe-)Modelle sorgfältig und umgehend auf Fehler und Mängel zu überprüfen und dem Auftragnehmer sein Urteil mitzuteilen.
9.2. Die Genehmigung seitens des Auftraggebers gilt als Anerkennung, dass der Auftragnehmer die mit den Tests verbundenen Arbeiten gemäß dem Auftrag durchgeführt hat.
9.3. Wenn der Auftraggeber seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt dies als Genehmigung im Sinne von Absatz 2.
9.4. Jedes auf Anfrage des Auftraggebers hergestellte Design, Test, (Probe-)Druck und/oder (Probe-)Modell wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten in den Preis eingeschlossen sind.
Artikel 10: Urheberrechte usw.
10.1. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass durch die Ausführung des Auftrags keine Verletzung von Urheberrechten, Modellrechten, Markenrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter oder davon abgeleiteten Rechten erfolgt, noch eine Verletzung anderer Rechte. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer sowohl in als außerhalb des Gerichts von allen Ansprüchen frei, die Dritte in dieser Hinsicht geltend machen können, sowie von allen Kosten, die mit der Verteidigung dagegen verbunden sind.
10.2. Alle im Rahmen der Auftragsausführung entstandenen Gegenstände und Werke gelten als ausschließlich nach den Erkenntnissen des Auftragnehmers entstanden. Der Auftragnehmer ist daher alleiniger Inhaber aller Urheberrechte oder anderer geistiger Eigentumsrechte, die an allen im Rahmen der Auftragsausführung hergestellten Gegenständen und Werken sowie an den in dem Auftrag genannten Endprodukten entstehen. Alle geistigen Eigentumsrechte an von dem Auftragnehmer stammenden oder von ihm verwendeten Verfahren, Ratschlägen usw. gehören sowohl während als auch nach der Auftragsausführung ausdrücklich dem Auftragnehmer, unabhängig von dem Beitrag des Auftraggebers selbst oder von Dritten, die im Rahmen der Auftragsausführung eingesetzt werden. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten oder Gegenstände als separate Position in einem Angebot oder auf einer Rechnung aufgeführt sind.
10.3. Der Auftraggeber erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, das zudem auf die im Auftrag enthaltenen gelieferten Gegenstände und (oder) Daten beschränkt ist. Insbesondere gilt, dass das Ergebnis jeder Tätigkeit, durch die geistige Eigentumsrechte entstehen, weder Dritten zur Bearbeitung oder Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden darf, noch vom Auftraggeber selbst bearbeitet oder vervielfältigt werden darf. Die Ausübung dieser Rechte – einschließlich Offenlegung oder Übertragung von Daten – obliegt ausdrücklich ausschließlich dem Auftragnehmer, sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrags.
10.4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 3 verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € pro Verstoß und 250 € pro Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, und unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers auf Schadensersatz für alle daraus entstehenden Schäden.
Artikel 11: Preise; Abrechnung und Kosten
11.1. Für das Formulieren von Vorschlägen und das Erstellen von Angeboten berechnet der Auftragnehmer keine Kosten, es sei denn, spezifische Untersuchungen sind erforderlich. In diesem Fall wird im Voraus eine Aufschlüsselung der Arbeiten des Auftragnehmers und der damit verbundenen Kosten angegeben, die in Rechnung gestellt werden.
11.2. Der Betrag, der für die Vergütung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, wird, sofern nicht schriftlich (einschließlich per E-Mail) anders vereinbart, gemäß den üblichen Tarifen des Auftragnehmers berechnet. Wenn der Auftrag Entwurfsarbeiten umfasst, werden auch immer alle damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten in Rechnung gestellt.
11.3. Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ergänzungen und Änderungen des Auftrags ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.4. Die Kosten, die vom Auftragnehmer entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese Kosten können unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, aus den Preisen der zu verarbeitenden Materialien, den Abrechnungen von Dritten und den Kosten für Transport, Versand und Versicherung bestehen.
11.5. Mehr- oder Minderlieferungen im Vergleich zur vereinbarten Menge sind zulässig, wenn sie nicht mehr oder weniger als zehn Prozent betragen. Die über- oder unterlieferte Menge wird in Rechnung gestellt bzw. von der Rechnung abgezogen.
11.6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben. Diese werden separat auf der Rechnung ausgewiesen und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.7. Wenn sich nach Abschluss des Vertrags und vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt aufgrund zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannter Faktoren die Preise für Hilfsmaterialien, Löhne oder andere preisbestimmende Faktoren ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Tarife entsprechend anzupassen, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, jedoch mit einer maximalen Überschreitung von zehn Prozent. Dieser Prozentsatz wird nicht ohne weitere Absprache mit dem Auftraggeber überschritten, wobei eine mögliche Neufassung des Auftrags vereinbart werden kann. In allen Fällen gilt, dass Kostenerhöhungen nach Vertragsabschluss und vor dem vereinbarten Liefertermin von Waren oder Dienstleistungen, die aufgrund behördlich genehmigter Änderungen der Tarifstruktur entstanden sind, im Einklang mit der Tarifpolitik des Ministeriums für Wirtschaft durchberechnet werden können.
11.8. Wenn der Auftragnehmer die Durchführung des Auftrags aussetzt oder beendet, hat er Anspruch auf vollständige Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Beendigung durchgeführten Arbeiten und angefallenen Kosten.
Artikel 12: Eigentum an Halbfabrikaten, Produktionsmitteln usw.
12.1. Alle im Rahmen der Auftragsausführung vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie als separate Position im Angebot, in der Offerte oder auf der Rechnung aufgeführt sind.
12.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die in Absatz eins genannten Gegenstände an den Auftraggeber auszuhändigen.
12.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz genannten Gegenstände sowie Reste wie Schnittabfälle usw. des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials und Produkts für den Auftraggeber aufzubewahren. Falls der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass diese Gegenstände vom Auftragnehmer aufbewahrt werden sollen, geschieht dies für höchstens ein Jahr, ohne dass der Auftragnehmer für die Eignung zur wiederholten Verwendung garantiert.
12.4. Aller Produkte, die vom Auftragnehmer hergestellt wurden, können fotografiert werden, um als Beispiel für mögliche potenzielle Kunden zu dienen.
Artikel 13: Lieferung und Lieferfrist
13.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Waren am Ort, an dem der Auftragnehmer sein Geschäft betreibt. Digitale Lieferungen werden an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse gesendet oder (auf Risiko des Auftraggebers) durch Hochladen auf einen externen Server oder durch Bereitstellung auf dem Server des (einer Hilfsperson des) Auftragnehmers durchgeführt.
13.2. Ein vom Auftragnehmer angegebener Lieferzeitpunkt hat nur einen indikativen Charakter, es sei denn, es wird schriftlich und ausdrücklich angegeben, dass es sich um einen festen Termin handelt. Der Auftragnehmer gerät auch bei einem vereinbarten festen Termin erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat.
13.3. Die Verbindlichkeit des Auftragnehmers hinsichtlich eines vereinbarten festen Termins entfällt, sobald der Auftraggeber den Auftrag ändert, es sei denn, die geringfügige Bedeutung der Änderung oder die geringe Dauer der Verzögerung erfordert in angemessener Weise keine Änderung des ursprünglich von ihm zeitlich geplanten Einsatzes der Produktionskapazität.
13.4. Der Auftraggeber ist bei der Durchführung des Vertrags durch den Auftragnehmer verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
13.5. Bei Nichtbeachtung durch den Auftraggeber der im vorherigen Absatz festgelegten Bedingungen entfällt für den Auftragnehmer die Verpflichtung, die vereinbarte Leistung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Höchstlieferfrist zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt ebenfalls, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 und 17 nicht nachkommt. Sie entfällt auch in den in den Artikeln 4, 8 und 18 beschriebenen Situationen.
Artikel 14: Untersuchung bei Lieferung; Abweichungen
14.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Dienstleistungen und/oder Waren und/oder Daten sorgfältig zu prüfen, ob die Leistung des Auftragnehmers ordnungsgemäß und gemäß dem Auftrag erfolgt ist.
14.2. Die Leistung des Auftragnehmers gilt zwischen den Parteien stets als ordnungsgemäß und gemäß dem Auftrag, wenn der Auftraggeber nach der Lieferung die gelieferte Ware oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet hat, an Dritte geliefert hat bzw. in Gebrauch genommen oder bearbeiten lassen hat.
14.3. Dieser Artikel bezieht sich auch auf Aufträge, die das (De-)Montieren oder den Transport von Gegenständen umfassen.
14.4. Geringfügige Abweichungen - einschließlich Abweichungen in Bezug auf Farbe oder Bildschirmdarstellung - von der in dem Auftrag vorgesehenen Leistung oder von einem Entwurf, Test, (Probe-)Druck und/oder (Probe-)Modell haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Parteien und stellen daher keinen Grund für beispielsweise Beanstandung, Rabatt, Vertragsauflösung oder Schadensersatz dar.
14.5. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise keinen oder nur einen geringfügigen Einfluss auf den (Nutz-)Wert des gelieferten Produkts haben, gelten immer als geringfügige Abweichungen.
Article 15: Reklamation
15.1. Der Auftraggeber muss eine Reklamation bezüglich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren oder des Rechnungsbetrags innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. nach dem Rechnungsdatum dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen.
15.2. Wenn der Auftraggeber einen Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte oder entdeckt haben müsste, muss er innerhalb von sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels eine Reklamation schriftlich (einschließlich per E-Mail) beim Auftragnehmer einreichen und dabei ausreichend begründen, warum er diesen Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte oder hätte entdecken müssen, und zwar zur Zufriedenheit des Auftragnehmers.
15.3. In den Fällen, die in Absatz 2 und 3 von Artikel 14 genannt sind, steht dem Auftraggeber niemals ein Reklamationsrecht zu.
15.4. Nach Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen erlischt das Reklamationsrecht.
15.5. Reklamationen haben keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers zur Folge.
15.6. Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen der Anpassung des Rechnungsbetrags, der Verbesserung oder erneuten Durchführung von Arbeiten, deren Ergebnis abgelehnt wurde, und dem Austausch der gelieferten Waren oder des mangelhaften oder beschädigten Teils davon, nachdem diese Waren rechtzeitig an den Auftragnehmer zurückgesandt wurden.
Artikel 16: Garantie
16.1. Von jeglicher Garantie für von dem Auftragnehmer gelieferte Waren oder Arbeiten ausdrücklich ausgeschlossen sind: normaler Verschleiß (einschließlich allmählicher Verfärbung, Vergilbung und Glanzminderung), Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten und abnehmende Kompatibilität aufgrund technologischer Fortschritte oder anderer Ursachen, jegliche Art von Schäden, die beim oder nach dem vom Auftraggeber selbst vorgenommenen Anbringen von (selbstklebenden) Materialien entstehen, Schäden durch unsachgemäße oder unvorsichtige Nutzung, Schäden, die nach der Lieferung durch vorgenommene Änderungen entstehen. Der Auftragnehmer garantiert die Konstruktionsqualität der gelieferten Waren für einen Zeitraum von maximal drei Monaten nach Lieferung, jedoch nie über die vom Zulieferer des Auftragnehmers gewährte Garantie hinaus.
16.2. Die Garantie für von dem Auftragnehmer gelieferte, aber von anderen hergestellte Waren oder Arbeiten umfasst ausschließlich die Garantie, die diesen anderen vom Auftragnehmer gewährt wurde.
16.3. In Bezug auf die Garantie gilt ausschließlich das hier Festgelegte, es sei denn, zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wurde schriftlich (einschließlich per E-Mail) etwas anderes vereinbart.
Article 17: Zahlung
17.1. Der Auftragnehmer legt die Zahlungsbedingungen fest.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen, bevor er mit der Ausführung des Auftrags beginnt. Falls keine Anzahlung im Voraus vereinbart wurde, gilt Folgendes: Die Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, in Euro, am Sitz des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein von ihm benanntes Bankkonto, wobei als Zahlung nur die Mitteilung der betreffenden Bank gilt, dass der Rechnungsbetrag auf das angegebene Konto eingegangen ist. Die Zahlung muss jedoch bei Lieferung in bar erfolgen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt. Die Zahlung erfolgt netto. Eine Verrechnung, Aufrechnung oder Zurückbehaltung eines Teils des fälligen Betrags ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
17.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer vereinbarten Lieferung in Teilen nach Lieferung des ersten Teils neben der Zahlung dieses Teils auch die Zahlung aller für den gesamten Auftrag entstandenen Kosten zu verlangen, wie beispielsweise Entwurfs-, Druck- und Filmmaterialkosten.
17.3. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zahlt, gerät er automatisch in Verzug. In einem solchen Fall sind alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber hat, sofort fällig, und der (geschäftliche) Auftraggeber ist ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung zur Zahlung der gesetzlichen (Handels)zinsen bis zum Datum der vollständigen Zahlung verpflichtet, unbeschadet weiterer Rechte, die der Auftragnehmer hat.
17.4. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist gezahlt hat, darf der Auftragnehmer die Ausführung eines jeden Auftrags unter Berufung auf den Unsicherheitseinwand aussetzen.
17.5. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung jeder Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15% des fälligen Betrags, mindestens jedoch 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
17.6. Zahlungen an den Auftragnehmer dienen zunächst zur Tilgung fälliger Zinsen und Inkassokosten und anschließend zur Begleichung der ältesten ausstehenden Forderung (Rechnung).
17.7. Die in Absatz 3 und Absatz 5 genannten Aufschläge treten ausschließlich an die Stelle der Verzugsentschädigung. Neben dieser Entschädigung kann Schadensersatz gemäß dem Gesetz geltend gemacht werden.
17.8. Wenn der Auftrag von oder für mehr als einen Auftraggeber erteilt wurde, sind alle Auftraggeber unbeschadet der Namensgebung auf der Rechnung hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gesamtschuldnerisch haftbar.
Artikel 18: Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
18.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Gegenstände des Auftraggebers, die er in seinem Besitz hat, sowie diejenigen, die vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers zusammengestellt oder erstellt wurden, nicht an den Auftraggeber oder Dritte herauszugeben, bis der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.
18.2. Das volle Eigentumsrecht an den vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen bleibt bedingungslos beim Auftragnehmer, bis der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer aus dem Auftrag nachgekommen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Auftraggeber keine Verfügung über die genannten Gegenstände treffen. Konstruktionen, die an (unbeweglichen) Gegenständen angebracht sind, werden von den Parteien als bewegliche, nicht verfolgbare Gegenstände betrachtet, sodass das Eigentumsvorbehalt weiterhin gilt.
18.3. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein Pfandrecht an allen Gegenständen und Daten des Auftraggebers, die im Rahmen der Auftragsdurchführung in den Besitz des Auftragnehmers gelangt sind, dies zur zusätzlichen Sicherheit für alle Verbindlichkeiten, die der Auftraggeber in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Auftragnehmer haben könnte, einschließlich nicht fälliger und bedingter Schulden.
Article 19: Miscellaneous
19.1. Auf alle Angebote, Angeboten, Aufträge und Vereinbarungen sowie auf daraus resultierende Streitigkeiten findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Angebote, Angeboten, Aufträge und Vereinbarungen gelten als in den Niederlanden abgegeben, bzw. geschlossen und ausgeführt.
19.2. Ein Streit liegt vor, wenn eine der Parteien erklärt, dass dies der Fall ist.
19.3. Zur Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht Midden-Nederland zuständig, es sei denn, das Streitobjekt fällt in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Artikel 20: Änderung, Auslegung und Auffindung der Bedingungen
20.1. Diese Bedingungen sind beim Handelsregisteramt Enschede unter der Nummer 72054654 hinterlegt.
20.2. Im Falle einer Auslegung des Inhalts und der Tragweite dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der niederländische Text maßgebend.
20.3. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig war.